Private Versicherungen

Haftung & Recht

Schadenersatz

(§822 BGB) „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Privathaftpflichtversicherung

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Die Gefahr im Alltag einen Schaden anzurichten, ist immer gegeben. Die Privathaftpflicht ist die wichtigste freiwillige Versicherung überhaupt. Grundsätzlich bietet die Privathaftpflichtversicherung finanziellen Schutz bei Sach-, Personen-, und Vermögensschäden die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person einem Dritten, fahrlässig zugefügt hat.

Je nach Versicherungsunternehmen beinhaltet der Versicherungsschutz zusätzlich folgende Leistungen oder diese können optional mitversichert werden:

Zusätzliche Einschlüsse

  • Deliktunfähige Kinder: Kinder haften bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres nicht für Schäden die sie verursacht haben. Im Straßenverkehr gilt die Haftungsfreigrenze sogar bis zum 10. Lebensjahr.
  • Ausfalldeckung: bietet innerhalb der Bedingungen Versicherungsschutz für Schäden die Sie durch Dritte erleiden, die die Kosten nicht selbst tragen können.
  • Gefälligkeitsschäden: dieser Einschluss bietet Versicherungsschutz für Schäden an Dritte bei einer unentgeltlichen Hilfeleistung (z.B. Umzug)
  • Internetschäden: der Versicherungsschutz gilt zum Beispiel für Schäden die Sie durch das versehentliche weiterleiten einer virenverseuchten Datei herbeiführen
  • Allmählichkeitsschäden: Sind Schäden die durch allmähliche Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Niederschlägen, Temperatur entstehen.
  • Verlust eigener und fremder Schlüssel: zum Beispiel der Austausch einer Schließanlage in einem Mietobjekt aufgrund des Schlüsselverlustes
  • Tageseltern: bietet je nach Bedingung Versicherungsschutz bei einer entgeltlichen Kinderbetreuung
  • Wassersportfahrzeuge, z.B. Ruder- und Paddelboote, Kanus
  • Schäden an geliehenen, gepachteten oder gemieteten Gegenständen
  • Schäden als Ehrenamtlicher oder Freiwilliger (z.B. soziale Engagements)

Darüber hinaus prüft die Privathaftpflichtversicherung im Vorfeld, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Ungerechtfertigte Ansprüche werden abgewehrt, entstandene Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden von der Haftpflichtversicherung getragen. Folgende Gefahren und Schäden sind unter anderem nicht versichert:

Nicht versicherte Gefahren und Schäden

  • Vorsatz
  • Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander
  • Geldstrafen und Bußgelder
  • Schäden, die Ihr Hund oder Pferd verursacht

Weitere Haftpflichtversicherungen

Sportboothaftpflicht: für Schäden durch eigene Segelboote sowie durch motorgetriebene Boote – eigene und fremde – ist der Abschluss dieser Versicherung erforderlich

Diensthaftpflichtversicherung: Wenn öffentliche Bedienstete in irgendeiner Weise in Ausübung des Dienstes einem anderen einen Schaden zufügen, sind sie verpflichtet, diesen zu ersetzen (Bundesbeamtengesetz § 78). Angestellte des öffentlichen Dienstes unterliegen laut BGB § 839 ebenfalls dieser Haftung.

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Rechtsschutzversicherung

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Im täglichen Leben kann es zu Situationen kommen, in denen der Weg zum Rechtsanwalt notwendig wird. Rechtstreitigkeiten können sehr teuer werden, daher treffen Sie mit einer Rechtschutz- versicherung Vorsorge für die finanziellen Folgen. Grundsätzlich bietet die Rechtschutzversicherung finanziellen Schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers und je nach Vereinbarung für mitversicherte Personen.

Je nach vereinbarten Versicherungsschutz bietet die Rechtschutzversicherung für Deckung in folgenden Bereichen:

Rechtsschutzbereiche

  • Privatrechtsschutz: Streitfälle zwischen Privatpersonen
  • Berufsrechtschutz: z.B. Kündigung, Abmahnung, ausbleibende Gehälter
  • Verkehrsrechtschutz: Streitfälle im Zusammenhang mit Straßenverkehr
  • Rechtschutz für Mieter und Vermieter

Zusätzlich versicherbare Leistungen

  • Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht: z.B. Gewährleistungsansprüche
  • Schadenersatzrechtschutz: Durchsetzung von Ansprüchen z.B. aus einem Verkehrsunfall
  • Sozialgerichtsrechtschutz: Verfahren vor Sozialgerichten
  • Rechtschutz in Unterhalts- und Ehesachen
  • Opferrechtschutz
  • Steuer-Rechtschutz
  • Arbeitgeber-Rechtschutz: z.B. bei Arbeitsunfällen
  • Internetrechtschutz
  • Straf-Rechtschutz
  • Spezielle Rechtschutz für bestimmte Berufsgruppen: z.B. Ärzte, Manager

Versicherbare Kosten

  • Anwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Gebührenordnung
  • Kostenschutz vor Gericht
  • Kosten der Gegenseite
  • Kosten für Gerichtsvollzieher
  • Kosten für Zeugen und Sachverständige
  • Stellung einer Kaution

Nicht versicherte Gefahren und Schäden

  • Streitigkeiten vor internationalen Gerichtshöfen
  • Streitigkeiten zwischen des Versicherungsnehmers und mitversicherten Personen untereinander
  • Baurechtsstreitigkeiten
  • Vorsätzlich begangene Straftaten

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Tierhalterhaftpflichtversicherung

Jeder Halter von Tieren kann auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, sobald sein Tier einen Dritten schädigt und zwar ohne, dass es darauf ankommt, ob Ihnen ein Verschulden trifft (§833 BGB). Die Privathaftpflichtversicherung schützt nur vor Ersatzansprüchen bei Schäden die durch kleinere Tiere (z.B. Katzen) verursacht wurden. Als Tierhalter von beispielsweise Hunden und Pferden ist die Tierhalterversicherung daher ein „Muss“.

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Tieren zu privaten Zwecken. Versichert sind Personen-, Sach-, und Vermögensschäden. Der Versicherungsschutz gilt für das im Vertrag bezeichnete Tier.

Zusätzlich versicherbare Leistungen

  • Mietsachschäden
  • Ausfalldeckung
  • Tierhüterrisiko
  • Flurschäden: z.B. durch ein Pferd verwüsteter Garten
  • Speziell für Pferdehalter: Fohlen, Deckschäden, Private Kutschfahrten, Reitbeteiligungen, Unentgeltlicher Verleih (Fremd- und Gastreiter)
  • Darüber hinaus prüft die Privathaftpflichtversicherung im Vorfeld, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Ungerechtfertigte Ansprüche werden abgewehrt, entstandene Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden von der Haftpflichtversicherung getragen.

Darüber hinaus prüft die Tierhalterhaftpflichtversicherung im Vorfeld, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Ungerechtfertigte Ansprüche werden abgewehrt, entstandene Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden von der Haftpflichtversicherung getragen.

Nicht versicherte Gefahren und Schäden

  • Vorsatz
  • Kernenergie, Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Streik, Aussperrungen
  • Schäden durch Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand (Verwaltungsakte)
  • Alle Vermögensschäden, die nicht als Folge eines Sach- oder Personenschadens auftreten
  • Wichtig! Bestimmte Hunderassen sind anfragepflichtig (z. B. Rotweiler, Dobermann, Pitbull)

Zusätzliche Versicherungen

DIe Tierkrankenversicherung bietet finanziellen Schutz für Kosten im Krankheitsfall oder bei einem Unfall des Tieres. Je nach Wert des Tieres kann auch eine Tierlebensversicherung sinnvoll sein, z. B. bei Turnier- oder Zuchtpferden.

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Bauherrenhaftpflichtversicherung

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Als Bauherr tragen Sie die Verantwortung, wenn auf Ihrer Baustelle jemand zu Schaden kommt, unabhängig davon, ob Sie eine Baufirma mit der Bauausführung beauftrag haben. Der Hausbau dauert einige Monate, in dieser Zeit kann viel passieren. Grundsätzlich bietet die Privathaftpflichtversicherung finanziellen Schutz bei Sach-, Personen-, und Vermögensschäden die der Bauherr einem Dritten, fahrlässig zugefügt hat. Zum Beispiel bei Verstoß gegen die Überwachungs- oder Verkehrssicherungspflicht.

Darüber hinaus prüft die Bauherrenhaftpflichtversicherung im Vorfeld, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Ungerechtfertigte Ansprüche werden abgewehrt, entstandene Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden von der Haftpflichtversicherung getragen.

Nicht versicherte Gefahren und Schäden

  • Vorsatz
  • Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander
  • Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen
  • Veränderungen des Grundwasserspiegels
  • Geldstrafen und Bußgelder

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Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

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Im Grundgesetz heißt es unter Artikel 14: "Eigentum verpflichtet." Als Vermieter tragen Sie die Verantwortung, dass auf dem Grundstück oder auf den anliegenden Verkehrsflächen niemand zu Schaden kommt - „abgeleitete Verkehrssicherungspflicht“ nach §823 BGB. Des Weiteren können Sie haftbar für Schäden gemacht werden, die im Zusammenhang mit der fehlerhaften Errichtung oder mangelhaften Unterhaltung einer Immobilie stehen „aus vermutetem Verschulden“ (§836 BGB).

Versichert sind alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden die der Versicherungsnehmer als Immobilienbesitzer einem Dritten zugefügt hat. Mit der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sichern Sie sich vor den finanziellen Folgen von Unfällen und Schäden ab.

Nicht versicherte Gefahren und Schäden

  • Schäden an gemieteten, gepachteten, geliehenen Sachen
  • Schäden mitversicherter Personen untereinander
  • Schäden durch Photovoltaik- und Solaranlagen
  • Schadenersatzansprüche aus Umweltschäden
  • Überschwemmung stehender und fließender Gewässer

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Gewässerschadenhaftpflicht- / Oltankversicherung

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Als Betreiber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z.B. Heizöltanks) tragen Sie die Verantwortung, wenn es durch den Austritt dieser Stoffe zu einer Verunreinigung von Gewässern kommt. Ein Liter Öl reicht aus, um eine Million Liter Grundwasser zu verschmutzen. Der Schaden kann immens sein – verseuchtes Erdreich muss ausgebaggert, abgefahren und als Sondermüll entsorgt werden. Die Rechnung erhalten Sie als Grundstückseigentümer.

Die wichtigste rechtliche Grundlage für Ihre Haftung als Betreiber findet sich in §22 Wasserhaushaltsgesetz:

„(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.

(3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß § 11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene nach § 10 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch noch nach Ablauf der Frist von 30 Jahren zulässig.“

Versicherbare Schäden und Gefahren

Grundsätzlich bietet die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung finanziellen Schutz bei Sach-, Personen-, und Vermögensschäden die der Hauseigentümer und Hausmieter einem Dritten, fahrlässig zugefügt hat, unabhängig davon ob Sie ein Verschulden trifft. Des Weiteren bietet die Gewässerschadenhaftpflicht finanziellen Schutz für Schäden an unbeweglichen Sachen (z. B. Gebäude) sowie bei Ansprüchen aus Umweltschäden. Darüber hinaus prüft die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung im Vorfeld, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Ungerechtfertigte Ansprüche werden abgewehrt, entstandene Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden von der Haftpflichtversicherung getragen.

Nicht versicherte Gefahren und Schäden

  • Vorsatz
  • Schäden durch Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik
  • Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben
  • Schäden durch Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand (Verwaltungsakte)
  • Schäden, die Ihr Hund oder Pferd verursacht

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